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Allgemeine Verkaufsbedingungen
§ 1
Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von
unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen
wir nicht an, es sei
denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehen-
der oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des
Bestellers
die Lieferung an den
Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung
dieses
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
Abwei-
chungen bedürfen der Schriftform.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310
Abs. 1 BGB.
§ 2
Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir
dieses
innerhalb von 2 Wochen annehmen. Unsere Angebote sind freibleibend,
sofern sie
nicht ausdrücklich als Festangebot bezeichnet werden.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten
wir
uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen
Unter-
lagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte
bedarf der
Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere
Preise
„ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung
gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird in
gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung
gesondert ausge
wiesen.
(3) Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir
2 % Skonto
auf den Warenwert.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis
netto
(ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Es
gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechts-
kräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist
er zur Aus-
übung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegen
anspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4
Lieferzeit/Lieferungen
(1) Liefertermin ist das Versanddatum. Wir können bis zu einer Woche vor dem
verein-
barten Termin liefern.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und
ordnungs-
gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede
des nicht erfüll-
ten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwir-
kungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, ein-
schließlich etwaiger Mehraufwendungen und ortsüblicher Lagerkosten
ersetzt zu ver-
langen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines
zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in
dem Zeitpunkt
auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kauf-
vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder
von § 376 HGB ist. Wir
haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern
als Folge eines von uns zu
vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist
geltend zu machen, dass sein
Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in
Fortfall geraten ist.
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf
einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung
beruht. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung
unserer Vorlieferanten bleibt
vorbehalten. Sofern der Liefervertrag nicht auf
einer von uns zu vertretenden vorsätz-
lichen Vertragsverletzung beruht, ist
unsere Schadensersatzhaftung auf den vorher-
sehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Von uns nicht zu vertretende
Betriebsstörungen, insbesondere Maßnahmen des Arbeitskampfes, höhere Gewalt bei
uns oder unseren
Zulieferern oder dein gleichzusetzende Umstände, wie gesetzliche
und behördliche Maßnahmen, Behinderungen oder Verzögerungen des Transports,
Störung
der Lieferung von und der Versorgung mit Energie, Zwischen – und Endpro-
dukten
berechtigen uns ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass wir auf Scha-
denersatz in Anspruch genommen werden können. Der Besteller ist alsdann berechtigt,
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von noch nicht erfüllten Teilen des Ver-
trages zurückzutreten.
(7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertre-
tende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im
Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes,
maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
(9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
(10) Wir können Teillieferungen vornehmen und von den vereinbarten Mengen bis zu 10%
abweichen.
(11) Abschlüsse mit vereinbarten Teillieferungen (Abrufaufträge) verpflichten den Besteller
zur Abnahme der Teillieferungen in ungefähr gleichen Monatsraten, sofern nicht A-
weichendes vereinbart ist. Bei Abrufaufträgen ohne feste Abruftermine gilt als spä-
teste Abnahme der gesamten Abrufmenge die Frist von einem Jahr. Erfolgen keine
Abrufe, sind wir berechtigt, Teilmengen in vierwöchigen Abständen so zu berechnen,
daß die Teilrechnung am Ende der Jahresfrist erfolgt. Jede Teilrechnung ist vierzehn
Tage vorher durch Setzen einer vierzehntägigen Abnahmefrist anzukündigen. Die
Fälligkeit von Teilrechnungen unterliegt unseren Zahlungsbedingungen. Nimmt der
Käufer die Ware auch nach Setzen einer Nachfrist nicht an, können wir vom Vertrag
zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.
§ 5
Gefahrenübergang – Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“
vereinbart.
(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung
werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist ver-
pflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(3) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportver-
sicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
(4) Bei Gewichts- und Mengenabweichungen, die weder von uns noch vom Besteller zu
vertreten sind, ist das Abgangsgewicht bzw. die Füllmenge maßgeblich, die in unsrem
Werk festgestellt wurde.
§ 6
Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekom-
men ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nach-
erfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangel-
freien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum
Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch
erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht
wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt,
Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatz-
ansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenser-
satzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesent-
liche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-
heit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaf-
tungsgesetz.
(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahren-
übergang.
(9) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt un-
berührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
(10) Nicht als Mangel gelten unvermeidliche Abweichungen in Beschaffenheit, Stoffreinheit,
Farbe und sonstigen Eigenschaften. Hinsichtlich von Materialstärken und Maßabwei-
chungen gelten die Geschäftsbedingungen der Papier- und Pappenindustrie der Bun-
desrepublik in der jeweils gültigen Fassung. Für importierte Materialien gelten die
entsprechenden Bedingungen des jeweiligen Herstellerlandes.
(11) Der Käufer ist verpflichtet, die Eignung der Ware für die gedachte Verwendung selbst
zu prüfen. Muster für Versuche können im üblichen Rahmen zur Verfügung gestellt
werden. Für zugesicherte Eigenschaften haftet der Verkäufer nur in angemessenem
Verhältnis zum Lieferwert, höchstens jedoch bis zum zweifachen Rechnungswert einer
Lieferung. Für eventuelle Folgeschäden, die aus der Verarbeitung der Ware ent-
stehen, wird grundsätzlich nicht gehaftet.
§ 7
Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertrags-
abschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf
Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Absatz (1) gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines An-
spruchs auf Ersatz des
Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen
verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Ange-
stellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8
Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus
dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurück-
nahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir
hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns
liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers –
abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns
entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-End-
betrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterver-
äußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon,
ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Ein-
ziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir ver-
pflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zah_
lungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der
Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns
vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verar-
beiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entste-
hende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kauf-
sache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar ver-
mischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise,
dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das
so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen
ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicher-
heiten obliegt uns.
§ 9
Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind je-
doch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.
§ 10
Unwirksamkeit
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird
hiervon die Wirksamkeit der Bestimmungen im übrigen nicht berührt. |